• 1
  • 2
  • 3

Aktuelles

Die Verbandsgemeindewerke der VG Weilerbach informieren:

 

Neue Preise ab dem 01.01.2024

Wasserversorgung

Gemäß §11 der Allgemeinen Versorgungssatzung des Wasserzweckverband Weihergruppe in Verbindung mit der AVB Wasser, den zusätzlichen Vertragsbedingungen und der Anlage 1 (Preisblatt) wird der Wasserverbrauch als privatrechtliches Entgelt berechnet.
Berechnungsgrundlage ist der über den Wasserzähler ermittelte Verbrauch.

Abrechnungspreise:

 Grundpreis/Jahr  
 bei Wasserzählergröße bis Q3 16  42,00 €
 bei Wasserzählergröße bis Q3 16 bis Q3 25  84,00 €
 Bei Wasserzählergröße über Q3 25  126,00 €
 Verbrauchsgebühr pro m³  1,42 €

Alle Wasserpreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Abwasserbeseitigung

Bedingt durch das Kommunalabgabegesetz in Verbindung mit der Entgeltsatzung "Abwasserbeseitigung" der Verbandsgemeinde Weilerbach wird bei der Berechnung folgende Aufteilung vorgenommen:

  1. Benutzungsgebühr für Schmutzwasser                                                                              2,10 EUR je m³
    Maßstab ist die bezogene Frischwassermenge (evtl. Abzüge sind berücksichtigt)
  2. Wiederkehrender Beitrag für das Oberflächenwasser                                                     0,35 EUR je m² gewichtete Fläche
    Maßstab ist die mit dem Abflussbeiwert vervielfachte Grundstücksfläche.

Eigentumswechsel

Gemäß den satzungsrechtlichen Bestimmungen ist der Eigentumswechsel eines Grundstücks uns unverzüglich mittzuteilen. Dazu ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.

Unter Eigentumswechsel fallen:

  • Kauf/Verkauf
  • Schenkung
  • Erbe
  • Tausch

von bebauten und unbebauten Grundstücken.

Um eine taggenaue Abrechnung der Wasser- und Kanalgebühren vornehmen zu können, bitten wir Sie um folgende Informationen:

  • Tag des Eigentumsübergangs
  • Zählerstand der Wasseruhr
  • Kopie des Kaufvertrags - die Seiten, die Verkäufer, Käufer und Flurstücksnummer ausweisen, sind ausreichend
  • Sie sind der neue Eigentümer? Teilen Sie uns bitte mit, wie der zukünftige Wasserverbrauch sein wird (Renovierung, Selbstnutzung, Vermietung, großer Garten, Pool, Anzahl der einziehenden Personen, etc.). Dies erleichtert die Festsetzung der Vorauszahlungen und vermeidet so Abrechnungsfehler.

Bitte beachten Sie, dass eine eventuell bereits erteilte Information an die Verbandsgemeindeverwaltung (z.B. Grundsteuer, Bauamt o.Ä.) nicht automatisch an die Verbandsgemeindewerke (Wasser/Abwasser) übermittelt wird!


Gartenwasserzähler

In der Werkausschusssitzung und Verbandsversammlung des Wasserzweckverbands Weihergruppe am 15.12.2022, wurde beschlossen, dass der Betrieb von Zwischenwasserzählern nicht mehr verlängert wird und keine neuen mehr in Betrieb genommen werden. Wer einen Zwischenwasserzähler angemeldet hat, kann diesen bis zum Ende der Eichfrist weiterverwenden, damit die Beschaffungskosten nicht umsonst waren. In der landwirtschaftlichen Tierhaltung ist auf Antrag die Verwendung eines Zwischenwasserzählers weiterhin möglich.

Zur Ermittlung der Schmutzwassermenge bei der Verbrauchsabrechnung wird stattdessen die 10%-Regel angewendet. Nach dieser Regel werden für die Berechnung der Schmutzwassermenge von der verbrauchten Trinkwassermenge pauschal 10% abgezogen. Die abzurechnende Schmutzwassermenge beläuft sich also auf 90% der verbrauchten Trinkwassermenge, die über den Hauptwasserzähler erfasst wird.


 Befüllung privater Schwimmbecken

Die Befüllung eines privaten Schwimmbeckens über den Gartenwasserzähler oder eine andere Verwendung des Wassers, aus der Abwasser entsteht, ist untersagt. Entgegen der gängigen Meinung ist Schwimmbadwasser als Schmutzwasser zu betrachten, daher muss für dieses Wasser eine Schmutzwassergebühr erhoben werden. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz wird Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde, als Abwasser bezeichnet. Da das Wasser im Pool i.d.R. chemisch behandelt wird, zum Beispiel mit Chlor, Algenschutzmittel, pH-Senkern oder -Hebern usw. handelt es sich somit um verändertes Wasser, sprich Abwasser. Auch der Einsatz von Aktivsauerstoff zur Reinigung des Poolwassers stellt eine Veränderung des Wassers dar. Aber auch ohne chemische Behandlung wird das Wasser allein durch seinen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, beispielsweise durch Sonnencremes oder Körperflüssigkeiten. Dadurch ergeben sich für die Entsorgung bestimmte Vorgaben.
Grundsätzlich ist Abwasser, zu dem auch das Schwimmbadwasser zählt, der entsorgungspflichtigen Kommune (Gemeinde) zu überlassen, die das Abwasser gesetzeskonform entsorgt und in der Kläranlage reinigt. Das Wasser ist somit der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Damit die Kosten für die Abwasserbeseitigung auch erhoben werden können, ist eine Befüllung des Pools über den Gartenwasserzähler unzulässig, da sonst die Schutzwassergebühr verbotenerweise umgangen wird. Eine Versickerung oder die direkte Einleitung des Schwimmbadwassers in ein Gewässer ist ohne wasserrechtliche Erlaubnis, die von der unteren Wasserbehörde auszustellen wäre, unzulässig. In der Regel kann aber eine Erlaubnis zur Versickerung oder Direkteinleitung ohne vorherige Behandlung des Abwassers nicht erteilt werden. Da diese Behandlung aufgrund des Aufwands eine erhebliche Hürde darstellt, empfehlen wir daher, von dieser Ausnahme keinen Gebrauch zu machen.
Diese Regelung gilt für feste und mobile Pools oder Schwimmbäder, die nicht in die Kategorie „Planschbecken“ mit rund 1 m3 Volumen fallen.