Kanalwerk
„Nach § 52 Landeswassergesetz (LWG) ist die Abwasserbeseitigung Pflichtaufgabe der Verbandsgemeinde.
Die Verbandsgemeinde hat demnach sicherzustellen, dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird. Sie hat die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen zu errichten, zu erweitern und den gesetzlichen Anforderungen anzupassen.
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben hat die Verbandsgemeinde Weilerbach bereits im Jahr 1975 nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung den Eigenbetrieb „Kanalwerk“ gebildet.
Aufgabe des Eigenbetriebes ist es, im Bereich der Verbandsgemeinde
a) das anfallende Schmutzwasser abzuleiten und unschädlich zu beseitigen einschl. der ordnungsgemäßen Fäkalschlammbeseitigung,
b) das auf bebauten und befestigten Flächen entstehende Niederschlagswasser ökologisch sinnvoll dem Wasserkreislauf zurückzugeben, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist und das Wohl der Allgemeinheit dadurch nicht gefährdet wird.“